| Kosten |
Zweifellos sind die Kosten im Hinblick auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts ein wesentliches Kriterium, zumal insoweit vielfältig falsche Vorstellungen bestehen.
Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die wesentlichen Punkte der Kosten / Gebühren unserer Tätigkeit unter den Punkten
zusammengefaßt.
Mandate rechnen wir nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. seit dem 01.07.2004 nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Auf Wunsch ist natürlich eine Honorarvereinbarung möglich.
Dementsprechend sind unsere Gebühren gesetzlich genau definiert. Nach dieser Definition orientieren sich die
Kosten / Gebühren immer am Gegenstandswert. Gegenstand ist immer diejenige Problematik, hinsichtlich
derer Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten.
Um diese genaue Definition jedoch mit Leben zu erfüllen, ist zunächst zwischen einer einfachen Beratung und
einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vertretung zu unterscheiden.
Für eine sogenannte Erstberatung, von der allgemein dann auszugehen ist, wenn erstmalig eine Rechtsproblematik
erörtert wird, hat der Gesetzgeber gegenüber Verbauchern eine Maximalgebühr von 190,00 € netto vorgeschrieben.
Dieses heißt jedoch nunmehr nicht, daß jede Beratung 190,00 € kostet. Vielmehr ist der Gegenstandswert
entscheidend. Die Kosten für eine Beratung beginnen bei 13,75 € und sind lediglich durch die gesetzliche
Regelung nach oben hin begrenzt.
Die Kosten für eine gerichtliche Vertretung lassen sich abstrakt nur sehr schwierig darstellen, da sich diese in
entscheidendem Maße an dem konkreten Gerichtsverfahren orientieren. Insoweit erläutern wir Ihnen natürlich
selbstverständlich gerne auf Anfrage die entsprechenden Kosten im Detail.
Wesentlich ist, daß zu den jeweiligen Kosten / Gebühren noch das Entgelt für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen zu addieren ist, welches sich auf 20% der angefallenen Gebühren, jedoch
auf höchstens 20,00 €, beläuft.
Da auch wir an das Finanzamt für unsere Tätigkeit die Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe abführen
müssen, sind die vorstehend benannten Beträge jeweils mehrwertsteuerpflichtig.
Zunächst kommt als großer Bereich der Kostentragung durch Dritte die Möglichkeit des Abschlusses einer
Rechtsschutzversicherung in Betracht. Hierbei handelt es sich durchaus um eine sinnvolle Versicherung, wobei
auch hier eine Kriterien zu berücksichtigen sind. Neben der natürlich vorzunehmenden Auswahl derjenigen
Bereiche, die von einer Versicherung umfaßt sein müssen, stellt sich oftmals die Frage einer Selbstbeteiligung.
Diese liegt gewöhnlich zwischen 100-150 €.
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sollten Sie sich die obige Tabelle unbedingt vor Augen halten, da
Sie beispielsweise bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 € bis zu einem Streitwert von 2.000,- € die
außergerichtlichen Kosten nahezu alleine tragen müssen. Insbesondere im Ordnungswidrigkeitenbereich
verbietet sich eine Selbstbeteiligung.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist es ausreichend, wenn Sie die Unterlagen zu dieser
Versicherung zu einem Besprechungstermin mitbringen. Wir setzen uns dann mit Ihrer Versicherung in
Verbindung und fragen dort hinsichtlich einer Kostenübernahme an. Selbstverständlich kommt eine
Kostenübernahme durch Ihre Versicherung nur für die Bereiche in Betracht, die Sie auch versichert haben. Da
uns dieses im Normalfall nicht bekannt ist, kann von einer Kostenübernahme durch die
Rechtsschutzversicherung erst dann ausgegangen werden, wenn von dort die Kostenübernahme verbindlich
zugesagt wurde.
Natürlich bietet auch der Staat finanzielle Unterstützung bei der Führung von Rechtsstreiten. Hierzu werden
Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe zur Verfügung gestellt. Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen
und die Prozeßkostenhilfe für den gerichtlichen Bereich. Sowohl bei der Beratungs- als auch der
Prozeßkostenhilfe handelt es sich um kein staatliches Almosen, sondern das gute Recht eines jeden Bürgers.
Ob Ihnen ein entsprechender Anspruch auf diese staatliche Unterstützung zur Verfügung steht, orientiert sich in
der Hauptsache an Ihren wirtschaftlichten Verhältnissen.
Wo sind die Kosten für meinen Anwalt geregelt?
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeiten meines Anwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Einen
grundsätzlichen Überblick über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gibt mir die folgende Gebührentabelle.
Ausgehend von den in der linken Spalte der Tabelle angegebenen Gegenstandswerten kann ich die anfallenden
Gebühren überschlägig selbst ermitteln.
Gibt es da andere Möglichkeiten?
Ja, ich kann mit meinem Anwalt auch eine Honorarvereinbarung treffen. Dann richtet sich das, was ich zu
zahlen habe, nicht nach den Gebühren des RVG, sondern nach dem vereinbarten Betrag. Mein Anwalt darf
dabei aber ein Honorar, das niedriger ist als die Gebühren nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen
abschließen. Das Honorar muß ich auch dann zahlen, wenn ich nichts erreicht habe. Das sog. Erfolgshonorar
ist in Deutschland nicht erlaubt.
Gibt es Unterschiede nach den Rechtsgebieten?
Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Gebühren bei Tätigkeiten am Wert des Gegenstandes, der von meinem
Anwalt bearbeitet wird. Die gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit fallen dementsprechend mit
zunehmendem Gegenstandswert auch zunehmend höher aus. Je nach Art der Tätigkeit fallen eine oder
mehrere Gebühren an.
Im Strafrecht richten sich die Höhe der Gebühren nicht nach einem Gegenstandswert, sondern nach den
jeweiligen anwaltlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahrensabschnitten. Das RVG legt für diese
Gebühren jeweils einen bestimmten Rahmen fest, also Mindest- und Höchstgebühren, die sich nach dem
jeweiligen Umfang bemessen.
Im Verwaltungsrecht gilt das zu den Gebühren im Zivilrecht Gesagte, d.h. auch hier richten sich die
Gebühren nach dem RVG und dem Gegenstandswert.
Kann mein Anwalt einen Vorschuss verlangen?
Ja, um seinen Vergütungsanspruch sicherzustellen, kann mein Anwalt einen angemessenen Vorschuss von mir
verlangen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der meinem Anwalt
entstehenden Gebühren.
Kann mir eine Rechtsschutzversicherung helfen?
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt manche Verfahrenskosten. Da die Kostenübernahme von meinem
individuellen Versicherungsvertrag abhängt, führt die Versicherung meist eine eigene Prüfung durch, ob Sie in
meinem konkreten Fall die Kosten tragen wird. Falls ja, erteilt Sie eine sog. Deckungszusage. In jedem Fall
sollte ich die Frage der Kostenübernahme ausführlich mit meinem Anwalt besprechen.
Was kann ich tun, wenn ich nur eine Rechtsauskunft will?
Dann kann ich einen Anwalt zu einer sog. Erstberatung aufsuchen, ohne gleich einen Auftrag zu erteilen. Die
Kosten der Erstberatung dürfen unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes höchstens 190,-- EUR zuzüglich
20 % Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt nicht mehr als 243,60 EUR
betragen, soweit es nur bei diesem ersten Gespräch bleibt. Ab 01. Juli 2006 gibt es dafür keine gesetzliche
Regelung mehr, ich kann dann mit meinem Anwalt ein Honorar für die Erstberatung frei aushandeln.
Was mache ich, wenn ich dafür nicht genug Geld habe?
Dann kann ich bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte einen sog. Beratungshilfeschein erhalten. Mit
diesem Beratungshilfeschein kann ich mich bei einem Anwalt meiner Wahl beraten lassen. Der Anwalt rechnet
dann seine Kosten mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab. Ich habe lediglich eine Zuzahlung von
10,00 Euro zu leisten.
Und wenn ich dann vor Gericht muss?
Da hilft mir der Staat mit der sog. Prozesskostenhilfe (PKH) weiter. In einem gesonderten Verfahren
entscheidet das Gericht vorab, ob ich PKH erhalte. Dies richtet sich nach meinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen und nach den Erfolgsaussichten der Klage. Aber: PKH ist nur eine Art staatliches
Darlehen. Wenn es meine Einkommensverhältnisse innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der PKH
zulassen, muss ich die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurückzahlen. Wenn ich den Prozess
verliere, habe ich aber in jedem Fall die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen.
Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es weder Beratungshilfe noch PKH.
Hier habe ich dann eventuell die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung, bei der mein Anwalt zunächst von der
Justizkasse bezahlt wird. Aber auch hier gilt: Wenn es meine Einkommensverhältnisse zulassen, muss ich bei
einer Verurteilung die vorgestreckten Beträge zurückzahlen.
Wer bezahlt letztendlich eigentlich meinen Anwalt?
Im Zivilrecht bezahlt, wenn ich erfolgreich bin, mein Gegner die Kosten des Rechtsstreits, zu dem auch die
Kosten meines Anwalts gehören, im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Das heißt beispielsweise, wenn
ich zu 80 % gewinne, muss ich nur 20 % meiner Anwaltskosten tragen. Im Arbeitsrecht muss ich, zumindest
in der ersten Instanz, die Gebühren für meinen Anwalt selbst tragen, sofern ich nicht PKH bekomme. Gerade
im Arbeitsrecht sollte ich daher über der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenken. Im
Strafrecht trägt meine Anwaltskosten bei Freispruch - aber in der Regel nicht bei einer Einstellung des
Verfahrens - die Staatskasse.
Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die wesentlichen Punkte der Kosten / Gebühren unserer Tätigkeit unter den Punkten
- Allgemeines
- Beratung
- Gerichtliche Vertretung
- Kostentragung durch Dritte (Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe)
- Was kostet mich mein Recht?
zusammengefaßt.
| ALLGEMEINES | Nach oben |
Mandate rechnen wir nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. seit dem 01.07.2004 nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Auf Wunsch ist natürlich eine Honorarvereinbarung möglich.
Dementsprechend sind unsere Gebühren gesetzlich genau definiert. Nach dieser Definition orientieren sich die
Kosten / Gebühren immer am Gegenstandswert. Gegenstand ist immer diejenige Problematik, hinsichtlich
derer Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten.
Um diese genaue Definition jedoch mit Leben zu erfüllen, ist zunächst zwischen einer einfachen Beratung und
einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vertretung zu unterscheiden.
| Beratung | Nach oben |
Für eine sogenannte Erstberatung, von der allgemein dann auszugehen ist, wenn erstmalig eine Rechtsproblematik
erörtert wird, hat der Gesetzgeber gegenüber Verbauchern eine Maximalgebühr von 190,00 € netto vorgeschrieben.
Dieses heißt jedoch nunmehr nicht, daß jede Beratung 190,00 € kostet. Vielmehr ist der Gegenstandswert
entscheidend. Die Kosten für eine Beratung beginnen bei 13,75 € und sind lediglich durch die gesetzliche
Regelung nach oben hin begrenzt.
| Gerichtliche Vertretung | Nach oben |
Die Kosten für eine gerichtliche Vertretung lassen sich abstrakt nur sehr schwierig darstellen, da sich diese in
entscheidendem Maße an dem konkreten Gerichtsverfahren orientieren. Insoweit erläutern wir Ihnen natürlich
selbstverständlich gerne auf Anfrage die entsprechenden Kosten im Detail.
Wesentlich ist, daß zu den jeweiligen Kosten / Gebühren noch das Entgelt für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen zu addieren ist, welches sich auf 20% der angefallenen Gebühren, jedoch
auf höchstens 20,00 €, beläuft.
Da auch wir an das Finanzamt für unsere Tätigkeit die Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe abführen
müssen, sind die vorstehend benannten Beträge jeweils mehrwertsteuerpflichtig.
| Kostentragung durch Dritte | Nach oben |
Zunächst kommt als großer Bereich der Kostentragung durch Dritte die Möglichkeit des Abschlusses einer
Rechtsschutzversicherung in Betracht. Hierbei handelt es sich durchaus um eine sinnvolle Versicherung, wobei
auch hier eine Kriterien zu berücksichtigen sind. Neben der natürlich vorzunehmenden Auswahl derjenigen
Bereiche, die von einer Versicherung umfaßt sein müssen, stellt sich oftmals die Frage einer Selbstbeteiligung.
Diese liegt gewöhnlich zwischen 100-150 €.
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sollten Sie sich die obige Tabelle unbedingt vor Augen halten, da
Sie beispielsweise bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 € bis zu einem Streitwert von 2.000,- € die
außergerichtlichen Kosten nahezu alleine tragen müssen. Insbesondere im Ordnungswidrigkeitenbereich
verbietet sich eine Selbstbeteiligung.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist es ausreichend, wenn Sie die Unterlagen zu dieser
Versicherung zu einem Besprechungstermin mitbringen. Wir setzen uns dann mit Ihrer Versicherung in
Verbindung und fragen dort hinsichtlich einer Kostenübernahme an. Selbstverständlich kommt eine
Kostenübernahme durch Ihre Versicherung nur für die Bereiche in Betracht, die Sie auch versichert haben. Da
uns dieses im Normalfall nicht bekannt ist, kann von einer Kostenübernahme durch die
Rechtsschutzversicherung erst dann ausgegangen werden, wenn von dort die Kostenübernahme verbindlich
zugesagt wurde.
Natürlich bietet auch der Staat finanzielle Unterstützung bei der Führung von Rechtsstreiten. Hierzu werden
Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe zur Verfügung gestellt. Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen
und die Prozeßkostenhilfe für den gerichtlichen Bereich. Sowohl bei der Beratungs- als auch der
Prozeßkostenhilfe handelt es sich um kein staatliches Almosen, sondern das gute Recht eines jeden Bürgers.
Ob Ihnen ein entsprechender Anspruch auf diese staatliche Unterstützung zur Verfügung steht, orientiert sich in
der Hauptsache an Ihren wirtschaftlichten Verhältnissen.
| Was kostet mich mein Recht? | Nach oben |
Wo sind die Kosten für meinen Anwalt geregelt?
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeiten meines Anwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Einen
grundsätzlichen Überblick über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gibt mir die folgende Gebührentabelle.
Ausgehend von den in der linken Spalte der Tabelle angegebenen Gegenstandswerten kann ich die anfallenden
Gebühren überschlägig selbst ermitteln.
Gibt es da andere Möglichkeiten?
Ja, ich kann mit meinem Anwalt auch eine Honorarvereinbarung treffen. Dann richtet sich das, was ich zu
zahlen habe, nicht nach den Gebühren des RVG, sondern nach dem vereinbarten Betrag. Mein Anwalt darf
dabei aber ein Honorar, das niedriger ist als die Gebühren nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen
abschließen. Das Honorar muß ich auch dann zahlen, wenn ich nichts erreicht habe. Das sog. Erfolgshonorar
ist in Deutschland nicht erlaubt.
Gibt es Unterschiede nach den Rechtsgebieten?
Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Gebühren bei Tätigkeiten am Wert des Gegenstandes, der von meinem
Anwalt bearbeitet wird. Die gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit fallen dementsprechend mit
zunehmendem Gegenstandswert auch zunehmend höher aus. Je nach Art der Tätigkeit fallen eine oder
mehrere Gebühren an.
Im Strafrecht richten sich die Höhe der Gebühren nicht nach einem Gegenstandswert, sondern nach den
jeweiligen anwaltlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahrensabschnitten. Das RVG legt für diese
Gebühren jeweils einen bestimmten Rahmen fest, also Mindest- und Höchstgebühren, die sich nach dem
jeweiligen Umfang bemessen.
Im Verwaltungsrecht gilt das zu den Gebühren im Zivilrecht Gesagte, d.h. auch hier richten sich die
Gebühren nach dem RVG und dem Gegenstandswert.
Kann mein Anwalt einen Vorschuss verlangen?
Ja, um seinen Vergütungsanspruch sicherzustellen, kann mein Anwalt einen angemessenen Vorschuss von mir
verlangen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der meinem Anwalt
entstehenden Gebühren.
Kann mir eine Rechtsschutzversicherung helfen?
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt manche Verfahrenskosten. Da die Kostenübernahme von meinem
individuellen Versicherungsvertrag abhängt, führt die Versicherung meist eine eigene Prüfung durch, ob Sie in
meinem konkreten Fall die Kosten tragen wird. Falls ja, erteilt Sie eine sog. Deckungszusage. In jedem Fall
sollte ich die Frage der Kostenübernahme ausführlich mit meinem Anwalt besprechen.
Was kann ich tun, wenn ich nur eine Rechtsauskunft will?
Dann kann ich einen Anwalt zu einer sog. Erstberatung aufsuchen, ohne gleich einen Auftrag zu erteilen. Die
Kosten der Erstberatung dürfen unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes höchstens 190,-- EUR zuzüglich
20 % Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt nicht mehr als 243,60 EUR
betragen, soweit es nur bei diesem ersten Gespräch bleibt. Ab 01. Juli 2006 gibt es dafür keine gesetzliche
Regelung mehr, ich kann dann mit meinem Anwalt ein Honorar für die Erstberatung frei aushandeln.
Was mache ich, wenn ich dafür nicht genug Geld habe?
Dann kann ich bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte einen sog. Beratungshilfeschein erhalten. Mit
diesem Beratungshilfeschein kann ich mich bei einem Anwalt meiner Wahl beraten lassen. Der Anwalt rechnet
dann seine Kosten mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab. Ich habe lediglich eine Zuzahlung von
10,00 Euro zu leisten.
Und wenn ich dann vor Gericht muss?
Da hilft mir der Staat mit der sog. Prozesskostenhilfe (PKH) weiter. In einem gesonderten Verfahren
entscheidet das Gericht vorab, ob ich PKH erhalte. Dies richtet sich nach meinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen und nach den Erfolgsaussichten der Klage. Aber: PKH ist nur eine Art staatliches
Darlehen. Wenn es meine Einkommensverhältnisse innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der PKH
zulassen, muss ich die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurückzahlen. Wenn ich den Prozess
verliere, habe ich aber in jedem Fall die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen.
Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es weder Beratungshilfe noch PKH.
Hier habe ich dann eventuell die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung, bei der mein Anwalt zunächst von der
Justizkasse bezahlt wird. Aber auch hier gilt: Wenn es meine Einkommensverhältnisse zulassen, muss ich bei
einer Verurteilung die vorgestreckten Beträge zurückzahlen.
Wer bezahlt letztendlich eigentlich meinen Anwalt?
Im Zivilrecht bezahlt, wenn ich erfolgreich bin, mein Gegner die Kosten des Rechtsstreits, zu dem auch die
Kosten meines Anwalts gehören, im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Das heißt beispielsweise, wenn
ich zu 80 % gewinne, muss ich nur 20 % meiner Anwaltskosten tragen. Im Arbeitsrecht muss ich, zumindest
in der ersten Instanz, die Gebühren für meinen Anwalt selbst tragen, sofern ich nicht PKH bekomme. Gerade
im Arbeitsrecht sollte ich daher über der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenken. Im
Strafrecht trägt meine Anwaltskosten bei Freispruch - aber in der Regel nicht bei einer Einstellung des
Verfahrens - die Staatskasse.








